Ihre Vorteile

Eine Restrukturierungsstrategie bietet für ein Krisenunternehmen und seine organschaftlichen Vertreter erhebliche Vorteile
im Vergleich zu einer gerichtlichen Schuldenbereinigung im Insolvenzverfahren.


Kürzere Verfahrensdauer

Für alle Verfahrensbeteiligten wird zunächst der Zeitfaktor im Vor­der­grund stehen. Regelmäßig ist eine außergerichtliche Sanierung er­heb­lich schneller erfolgreich als eine gerichtliche Sanierung. Die Dauer eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens liegt in der Praxis selten unter zwei Jahren, meist darüber.

Größere Effizienz

Die außergerichtliche Sanierung wird vom Prinzip der Vertragsfreiheit getragen. Es gibt keine starren gesetzlichen Rahmenvorschriften die regeln, wie eine außergerichtliche Sanierung im Vergleich zu der Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorzunehmen ist. Gerade diese Möglichkeit, in höchstem Maß privatautonom zu gestalten und maßgeschneiderte Lösungen zu erzielen, liegt im Interesse aller Beteiligten.


Geringere Kosten

Die Kosten für eine außergerichtliche Sanierung werden regelmäßig geringer sein, da keine Gerichtskosten und keine Kosten für die Ver­gü­tung des Insolvenzverwalters anfallen. Diese werden im Rah­men eines Insolvenzverfahrens vorrangig vor allen anderen Gläu­bi­gern bedient, so dass in einer Vielzahl von Insolvenzverfahren die Haf­tungs­mas­sen aufgezehrt werden.

Mangelnde Publizität

Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass durch eine außergerichtliche Sanierung erreicht werden kann, dass in der Öffentlichkeit nicht be­kannt wird, in welcher wirtschaftlichen Situation sich das Un­ter­neh­men befindet. Die außergerichtliche Sanierung kann somit schneller und geräuschloser erfolgen als ein Insolvenzverfahren. Hier müsste die Verfahrenseröffnung öffentlich bekannt gemacht werden.


Größere Flexibilität

Zu beachten ist außerdem, dass die Verfahrensbeteiligten im Rahmen der außergerichtlichen Sanierung wesentlich mehr Möglichkeiten ha­ben, auf den Verfahrensablauf und das Verfahrensziel Einfluss zu neh­men. Es zeigt sich, dass gerade diese Tatsache die Gläubiger dazu bewegt, verhandlungsbereit zu sein.

Das Beratungsunternehmen Ausan in Lautertal ist Ihnen bei Fragen zu Insolvenzvermeidung, Unternehmenssanierung und Unternehmensfinanzierung Ihr Ansprechpartner.


Strafrechtliches Risiko der Geschäftsführung

Die außergerichtliche Sanierung vermindert ferner das straf­recht­liche Risiko der Geschäftsführung. Eine Bestrafung wegen eines Bank­rott­de­likts kommt so gut wie nicht in Betracht, weil die Tat nur strafbar ist, wenn die GmbH ihre Zahlungen eingestellt hat oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist.

Die Tatbestände der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläu­biger­begüns­tigung oder der Schuldnerbegünstigung werden oftmals nicht geahndet, weil es entweder an der objektiven Bedingung der Strafbarkeit fehlt oder weil die Staatsanwaltschaft keinen Anlass zur Strafverfolgung sieht, wenn die Sanierung gelingt. Somit könnte auch eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ungeahndet beseitigt werden, obwohl der Tatbestand der In­sol­venz­ver­schleppung erfüllt ist.


Der einzige Nachteil

Grundsätzlich müssen alle Gläubiger dem Sanierungskonzept zustimmen. So genannte Akkordstörer können nicht gezwungen werden, dem außergerichtlichen Vergleich beizutreten. Kann somit keine hundertprozentige Zustimmung erreicht werden, bleibt meist nur der Weg über das gerichtliche Insolvenzverfahren, in dem Minderheiten überstimmt werden können.