Ihre Vorteile
Eine Restrukturierungsstrategie bietet für ein Krisenunternehmen und seine organschaftlichen Vertreter erhebliche Vorteile
im Vergleich zu einer gerichtlichen Schuldenbereinigung im Insolvenzverfahren.
Kürzere Verfahrensdauer
Für alle Verfahrensbeteiligten wird zunächst der Zeitfaktor im Vordergrund stehen. Regelmäßig ist eine außergerichtliche Sanierung erheblich schneller erfolgreich als eine gerichtliche Sanierung. Die Dauer eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens liegt in der Praxis selten unter zwei Jahren, meist darüber.
Größere Effizienz
Die außergerichtliche Sanierung wird vom Prinzip der Vertragsfreiheit getragen. Es gibt keine starren gesetzlichen Rahmenvorschriften die regeln, wie eine außergerichtliche Sanierung im Vergleich zu der Durchführung eines Insolvenzverfahrens vorzunehmen ist. Gerade diese Möglichkeit, in höchstem Maß privatautonom zu gestalten und maßgeschneiderte Lösungen zu erzielen, liegt im Interesse aller Beteiligten.
Geringere Kosten
Die Kosten für eine außergerichtliche Sanierung werden regelmäßig geringer sein, da keine Gerichtskosten und keine Kosten für die Vergütung des Insolvenzverwalters anfallen. Diese werden im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vorrangig vor allen anderen Gläubigern bedient, so dass in einer Vielzahl von Insolvenzverfahren die Haftungsmassen aufgezehrt werden.
Mangelnde Publizität
Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass durch eine außergerichtliche Sanierung erreicht werden kann, dass in der Öffentlichkeit nicht bekannt wird, in welcher wirtschaftlichen Situation sich das Unternehmen befindet. Die außergerichtliche Sanierung kann somit schneller und geräuschloser erfolgen als ein Insolvenzverfahren. Hier müsste die Verfahrenseröffnung öffentlich bekannt gemacht werden.
Größere Flexibilität
Zu beachten ist außerdem, dass die Verfahrensbeteiligten im Rahmen der außergerichtlichen Sanierung wesentlich mehr Möglichkeiten haben, auf den Verfahrensablauf und das Verfahrensziel Einfluss zu nehmen. Es zeigt sich, dass gerade diese Tatsache die Gläubiger dazu bewegt, verhandlungsbereit zu sein.
Strafrechtliches Risiko der Geschäftsführung
Die außergerichtliche Sanierung vermindert ferner das strafrechtliche Risiko der Geschäftsführung. Eine Bestrafung wegen eines Bankrottdelikts kommt so gut wie nicht in Betracht, weil die Tat nur strafbar ist, wenn die GmbH ihre Zahlungen eingestellt hat oder über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist.
Die Tatbestände der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung oder der Schuldnerbegünstigung werden oftmals nicht geahndet, weil es entweder an der objektiven Bedingung der Strafbarkeit fehlt oder weil die Staatsanwaltschaft keinen Anlass zur Strafverfolgung sieht, wenn die Sanierung gelingt. Somit könnte auch eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ungeahndet beseitigt werden, obwohl der Tatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt ist.
Der einzige Nachteil
Grundsätzlich müssen alle Gläubiger dem Sanierungskonzept zustimmen. So genannte Akkordstörer können nicht gezwungen werden, dem außergerichtlichen Vergleich beizutreten. Kann somit keine hundertprozentige Zustimmung erreicht werden, bleibt meist nur der Weg über das gerichtliche Insolvenzverfahren, in dem Minderheiten überstimmt werden können.